Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Bern und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen- 
den Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil l. 
Titel 51. S. 120. Sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Spandau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubbafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1875. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Osthavelländischen 
Kreis-Kommunalkasse zu Nauen und bei einem von der unterzeichneten Kommission 
öffentlich bekannt zu machenden Bankier in Berlin gegen Ablieferung des der 
älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt 
die Aushändigung der neuen Jinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldver- 
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Nauen, den . .ten .. . . . . . .. 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Osthavelländischen Kreise. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7699.) 61 Pro-
	        
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