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Bern und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen-
den Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab-
gezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil l.
Titel 51. S. 120. Sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Spandau.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubbafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1875. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Osthavelländischen
Kreis-Kommunalkasse zu Nauen und bei einem von der unterzeichneten Kommission
öffentlich bekannt zu machenden Bankier in Berlin gegen Ablieferung des der
älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt
die Aushändigung der neuen Jinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldver-
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis
mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Nauen, den . .ten .. . . . . . .. 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Osthavelländischen Kreise.
Jahrgang 1870. (Nr. 7699.) 61 Pro-