Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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soll, wenn die mit Hülfe dieser Anleihe für die Stadt erworbenen ungarantirten 
Thüringer Eisenbahn- Aktien Littr. B. etwa eine höhere Dividende, als zur Ver- 
zinsung und Amortisation der Anleihe und Vergütung etwaiger Dividendenausfälle 
erforderlich ist, gewähren, der Ueberschuß gleichfalls zut Amortisation der Schuld 
verwendet werden. 
Den Obligationsinhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadt- 
gemeinde zu. Der in Gültigkeit befindliche Amortisationsplan kann von den 
bligationsinhabern während der Dienststunden in dem Stadtsekretariate ein- 
gesehen werden. " 
. 2. 
Die die Ausstellung, Verzinsung und Amortisation betreffenden Geschäfte 
werden vom Magistrate geleitet, der für die Befolgung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Privilegii verantwortlich ist. 
. 3. 
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern nach dem Muster 
des angehängten Obligations-Schemas ausgestellt und in ein Stadtschuldenbuch 
eingetragen. 
enselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
S. 4. 
Jeder Obligation werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinsscheine 
und ein Talon nach den beigefügten Schemas beigegeben. 
Mit dem Ablaufe dieser und jeder folgenden Periode werden durch die 
städtische Kümmereikasse nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zehn neue 
Zinskupons und Talons gegen Rückgabe der zuletzt ausgegebenen Talons an die 
Inhaber der letzteren oder, saus diese Talons abhanden gekommen sind, an die- 
jenigen Inhaber der Obligationen, welche dieselben vor Aushändigung der neuen 
Talons vorgezeigt haben, ausgereicht und es wird, daß dies geschehen, auf den 
Obligationen vermerkt. 
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5. 
Von dem Verfalltage ab wird gegen die Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Infoober durch die Kämmereikasse gezahlt, auch werden 
die fälligen Kupons bei allen Zahlungen an diese Kasse an Zahlungsstatt an- 
genommen. 
§. 6. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld geschieht in Gemäßheit des festgestell. 
ten Tilgungsplanes und beginnt mit dem 1. Januar 1871. Die Folgeordnung 
der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt; die 
Ausloosung erfolgt im Monate Juli jeden Jahres. 
Der Stadtgemeinde wird jedoch das Recht vorbehalten, die zu tilgenden 
Obligationen anstatt der Ausloosung aus freier Hand zu erwerben, sowie im 
Falle der Verstärkung des Tilgungsfonds (§. I.) größere Ausloosungen eintreten 
zu lassen. . 
« S.7.
	        
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