Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Hat zu kündigen 
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es 
der Geneh feung des Staates. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem 
betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
F. 4. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 3. gedachten Termins öffentlich be- 
kannt gemacht;) die Auszahlung erfolgt an dem im H. 3. dazu bestimmten Tage 
in Königsberg von der Gesellschafts. Hauptkasse nach dem Nominalwerthe an die 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zugehörigen, 
nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird 
der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen 
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung 
präsentirt werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts-Obli- 
gation erlischt mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost 
und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch 
öffentliche Blätter bekannt gemacht. 
. 5. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von dem Verwaltungs- 
rathe der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich einmal 
aufgerufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein feder Anspruch 
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern 
der werthlos gewordenen Obligationen von dem Verwaltungsrathe öffentlich be- 
kannt zu machen ist. 6 
Rücksichtlich der Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Obli- 
gationen findet der §. 25. der Statuten der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft 
mwendung. 
Zinskupons dürfen nicht mortifizirt werden, jedoch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist 2.) bei dem 
Verwaltungsrathe der Gesellschaft anmeldet und den taltzeh ten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- 
menen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger 
der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft und sind befugt, wegen ihrer Kapitalten 
(Ir. 7708.) un
	        
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