Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden überschießende Beträge von 
einer halben Last und mehr (Einer Tonne und mehr) für eine volle 
Last (zwei volle Tonnen) gerechnet, kleinere Beträge dagegen außer Be- 
rechnung gelassen. 
3) Die im Vorstehenden vereinbarten Abgaben sind für diejenigen Schiffe 
zu entrichten, welche in den Binnenhafen oder den in die Miele einmün- 
denden Hafenpriel einlaufen. 
Bad Ems, den 8. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7710.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juli 1870., betreffend die Anwendung der Aller- 
höchsten Order vom 3. Mai 1821. wegen Annahme von Staatsschuld- 
scheinen als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit auf die in Gemäß- 
heit des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870. aufzunehmende Bundesan- 
leihe und die auf diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 25. Juli 1870. bestimme Ich, 
daß die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz Samml. S. 46.), betreffend die An- 
uue von Staatsschuldscheinen als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit, 
auf die in Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870.) betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (undesgesetl, 
S. 491.), aufzunehmende Bundesanleihe und die auf diese Anleihe bezüglichen 
Schuldverschreibungen Anwendung finden soll. 
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz Sammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 25. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt. 
Camphausen. 
An das Staatsministerium. 
—. — — 
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
VBerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckeret 
(K. v. Decker). 
  
  
 
	        
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