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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg.
Obligation
des
Königsberger Landkreises
III. Emission
Lütr. W
über
Auf Grund des untern genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
19. Februar 1868. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 38,000 Tha-
lern bekennt sich die ständische Kommission für den Bau der Chausseen im Königs-
berger Landkreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
.......... Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt wor-
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 38,000 Thalern geschieht vom
Jahre 187 1. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von funfzehn Jahren mit
jährlich wenigstens 2500 Thalern, welche vom Kreise aufgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem Mo-
nate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in den vier Amtsblät-
tern der Königlichen Regierungen der Provinz Preahon, in der zu Königsberg
erscheinenden Ostpreußischen und Hartungschen Zeitung, im Kreisblatte des Königs-
berger Landkreises, sowie im Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I. Juli) von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück.
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Königsberg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. M
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