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der Herzoglich Braunschweigischen Regierung zulässig sein. Auch soll die landes-
polhardäch Feütsetung der Wegeübergänge, Brücken, Durchliss, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwege im Braunschweigischen Gebiete und die landes-
polizeiliche Prüfung des Plans für den Bahnhof daselbst den kompetenten Braun-
schweigischen Behörden zustehen.
Artikel 2.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher
bestimmt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung hat der Magdeburg Halberstädter
Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe der Eisenbahn von
Berli Lalh gehrte mittelst Konzessions. und Bestätigungs-Urkunde vom 12. Juni
ertheilt.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird in Betreff der auf
— Gebiete belegenen Bahnstrecke derselben Gesellschaft die Kon-
xssion zum Bau und Betriebe unter gleich günstigen Bedingungen, soweit die
Braunschweigischen Landesgesetze dies gestatten, und unter gleichzeitiger Verleihung
des Expropriationsrechtes ertheilen.
Die Gesellschaft wird ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen behalten und in Bezug auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, welche
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beafchtigung und Ver-
waltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der Königlich Preußischen
Regierung ressortiren.
Artikel 4.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
die für zwei Geleise erforderliche Breite geben und zur Ausführung des zweiten
Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 5.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Herzoglich Braun-
schweigischem Gebiete ensschen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten,
der Braunschweigischen Gerichtsbarkeit und den Braunschweigischen Gesetzen sich
zu unterwerfen und zu solchem Zwecke in der Stadt Helmstedt Domiil zu nehmen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den Ver-
kehr zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die
betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Herzoglichen
Behörde 7 übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Ein-
schreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisen-
bahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach
von der betreffenden Herzoglich Braunschweigischen Behörde ressortiren, an diese zu
(Nr. 7556.) wen-