Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 486 — 
Statut 
der 
Pommerschen Central-Eisenbahngesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
11 der Benennung: 
flPommersche Central-Eisenbahngesellschaft. 
wird eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung 
und den Betrieb einer, von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts ab ge- 
rechnet, in längstens drei Jahren zu vollendenden Eisngen von Wangerin nach 
Conitz zum Zwecke hat. 
KG. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemäß 
findet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benutzung der Bahn 
zu Personen= und Gütertransporten gegen Entrichtung eines kete 1vr Bahn- 
geldes gestatten. Sie kann auch unter Genehmigung g Handelsministers einer 
anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen 
Vertrag überlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und 
mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neuere 
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staates, herstellen und 
benutzen. 
ie 
Bahnlinie und Bauplan. 
Die Bahnlinie hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten festzustellen) auch unterliegen der Genehmigung desselben die speziellen 
Bauprojekte und Anschläge. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter be- 
sonderer Genehmigung des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden. 
KC. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.