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Statut
der
Pommerschen Central-Eisenbahngesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Name und Zweck der Gesellschaft.
11 der Benennung:
flPommersche Central-Eisenbahngesellschaft.
wird eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung
und den Betrieb einer, von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts ab ge-
rechnet, in längstens drei Jahren zu vollendenden Eisngen von Wangerin nach
Conitz zum Zwecke hat.
KG. 2.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemäß
findet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benutzung der Bahn
zu Personen= und Gütertransporten gegen Entrichtung eines kete 1vr Bahn-
geldes gestatten. Sie kann auch unter Genehmigung g Handelsministers einer
anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen
Vertrag überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und
mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neuere
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staates, herstellen und
benutzen.
ie
Bahnlinie und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten festzustellen) auch unterliegen der Genehmigung desselben die speziellen
Bauprojekte und Anschläge. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter be-
sonderer Genehmigung des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden.
KC. 4.