Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K. 4. 
Domzil und Gerichtsstand. 
Bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn hat 
die Pommersche Central-Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand in 
Berlin, von da ab im Domijl derjenigen Verwaltung, welche den Betrieb über- 
nehmen wird (. 49.) und für den Fall, daß sie die Bahn selbst betreiben und 
verwalten wird, in Neustettin. 
.5. 
Fonds der Gesellschaft. 
Das zum Bau der „Pommerschen Centralbahn““ nebst Zubehör, zur An- 
schaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehör, zur Bestreitung der Generalkosten, 
einschließlich der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der Aktien bis zu 
dem in #. 21. bestimmten Zeitpunkte awforderlihe Kapital der Gesellschaft besteht 
in einem Grundkapital von sieben Millionen dreihundert sechszig Tausend Thalern, 
und wird aufgebracht durch 
a) 18,400 Stück Stammaktien zu je zweihundert Thalern-3,680,000 Rthlr., 
b) 18/400 Stück Stamm Prioritätsaktien zu je zweihun- 
dert Thalen 3369680,000 
7),360,000 Rthlr. 
K. 6. 
Reservefonds. 
Rach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reservefonds ge- 
bildet. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen 
Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach 
Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befunden wird. 
Diesem Reservefonds werden üherwiesen: 
a) der Betrag derjenigen Jinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er- 
hoben und drshall' (§. 24.) zu Gunsten der Gesellschaft verfallen find; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von der Direktion nach 
Anhörung des Verwaltungsrathes nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber 
pro anno nicht mehr als ein Zehntheil Prozent des Anlagekapitals der 
Gesellschaft betragen soll, insofern die Direktion nicht mit Zustimmung 
der vorgesetzten Staatsbehörde eine Erhöhung für nothwendig erachtet; 
e) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn 
verbleibende Rest des Bau= und Betriebskapitals. 
Hat der Reservefonds die Summe von Einhundert neun Tausend Thalern 
erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden, und erfolgen Zu- 
schüsse zu demselben nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht 
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst in die 
Betriebskasse. 
(Nr. 716.)) 66“ 5. 7.
	        
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