Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 488 — 
K. 7. 
Erneucrungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs- 
fonds gebildet, welcher bestimmt ist jur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen- 
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
Tendern und der Wagen aller Art. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupes. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den 
Baullluternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Kant fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden nach Maaßgabe eines von dem Handels- 
minister zu genehmigenden Regulativs überwiesen: 
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von dem Verwaltungsrathe 
nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorge- 
setzten Staatsbehörde normirt wird. 
d. 8. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende 
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbesondere 
aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl 
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung 
der Tarife. 
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagen- 
klassen bewirken und ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet, 
auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennig-Tarif für 
den Transport von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im 
Art. 45. der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten 
Gegenstände einzuführen. 
Die Gesellschaft übernimmt außerdem die Verpflichtung, so- 
weit das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit au deen 
er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.