(Nr. 7716.)
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Verlangen künftig mit anderen in und ausländischen Bahnverwal-
tungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durch-
gehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife
zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durch-
gehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Han-
delsministerium festzusetzende Vergütigung zu willigen. Bezüglich
dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen
des Handelsministeriums auf ihrer in diesem neu einzurichtenden,
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif
(Einheitssatz pro Zentner und Meile) zuzugestehen, welchen sie auf
dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem
Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehen-
den Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokal-
Tarif- Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro
Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen er-
mäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden
Verkehr auf Verlangen des Handelsministeriums zugestehen. Ist
in einem solchen Falle der maaßgebende anderweitige (lokale oder
direkte) Tarifsatz aus einem Frachtsatze pro Meile und einer festen
Expeditionsgebühr zusammengesetzt, so bleibt für solche durchgehende
Gütertransporte, wo weder die ursprüngliche Versandt- noch die
letzte Adreßstation des Gutes an der Bahn von Wangerin nach
Conitz liegt, für die letztere die Erhebung einer Expeditionsgebühr
ausgeschlossen.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Ein-
richtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor-
bezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der
anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in dem be-
treffenden Vurkepre ihren Tarifsatz gleichfalls nach den vorbezeich-
neten Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurich-
tenden durchgehenden Verkehre zu berührende Strecke den niedrigsten
Tarif-Einheitssatz pro Jentner und Meile zuzugestehen, welchen sie
auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem
Lokalverkehre resp. in einem anderen durchgehenden Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen
direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es
vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern
und die letztere ohne von dem Handelsministerium für zulänglich
erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorge-
schlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zuge-
ständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesell-
schaft an das ihrerseits auf Erfordern des Handelsministeriums für
einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende
Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß
nicht mehr gebunden. D
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