Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: 
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplanes; 
P) die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden und des oder der tech- 
nischen Mitglieder der Direktion, sowie die Genehmigung der der 
Direktion zu ertheilenden Geschäftäinstruktionen. Auch die Qualifi- 
kation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der 
Prüfung des Handelsministers. 
2) In Bezug auf die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und son- 
sigen Bedürfnissen sind von der Gesellschaft die Verpflichtungen zu er- 
füllen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes fur die 
Staatsbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt 
werden möchten. 
3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der 
Unternehmer das Reglement vom 1. Januar 1868. über die Verhält- 
nisse der Post zu den Staatseisenbahnen, nebst den dazu ergehenden 
#ee und Ergänzungen als maaßgebend für die zu erbauende 
ahn an. 
4) a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit 
es nicht zu Seitengräben, Sipichn u. s. w. beputt wird, zur 
Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphen= 
linien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen- 
linien soll, chunlichst entfernt von den Bahngeleisen, nach Bedürfniß 
eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal- 
tung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit- 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen-- 
linie soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt 
werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht 
verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der 
Bundes--Telegraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein- 
schaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der 
Bahnen nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes- 
Telegraphenverwaltung resp. der Eisenbahn; die Kosten werden 
nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforder- 
lich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausge- 
führt, von welchem dieselben ausgegangen sind; 
b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten 
Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung 
ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn- 
polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamien 
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