Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder 
gerichtlich jufeuint und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Be- 
vollmächtigten durch die im §. 12. genannten Jeitungen zu veröffentlichende zwei- 
malige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger 
als vierzehn Tage, so ernennt der Direktor des betreffenden Kreisgerichts, be- 
ziehungsweise der Präsident des Stadtgerichts zu Berlin, den zweiten Schieds- 
richter. 
K. 11. 
Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen, 
so wird auch dieser von dem Direktor des betreffenden Kreisgerichts, beziehungs- 
weise von dem Präsidenten des Stadtgerichts zu Berlin, ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheitz bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
. 12. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in gol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Neuen Preußischen Zeitung, 
4) der Ostseezeitung 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlichen Publikation. Bei dem Ein- 
gehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekannt- 
machung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl 
eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
Insertionen in anderen als den sub I. bis 4. genannten Blättern bleiben 
dem Ermessen der Direktion, beziehungsweise des Verwaltungsrathes überlassen, 
kommen aber, auch wenn sie erfolgt sind, bei Beurtheilung der Rechtsgültigkeit 
der betreffenden Publikationen nicht in Betracht. 
. 13. 
Abänderungen des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts fsind nur nach Maaßgabe eines 
auf der Grundlage der §#. 28. bis 31. gefaßten Beschlusses der Generalversamm. 
lung unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
F. 14. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, sewie 
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Jahrgang 1870. (Nr. 7716.) 67
	        
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