Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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und daß vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungs- 
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termine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. 
Sollte die Aushändigung der Konzessions-Urkunde von dem vorgängigen 
Nachweise der geschehenen Einzahlung eines bestimmten Prozentsatzes der einzelnen 
Aktienzeichnungen abhängig gemacht werden, so bleibt dem Verwaltungsrathe vor- 
behalten, ein Ausschreiben auf Höhe dieses Satzes mit nur vierzehntägiger Zah- 
lungsfrist und unter Anrechnung dieser Beträge auf die, wie oben angegeben, 
zuerst einzuzahlenden zwanzig Prozent resp. zehn Prozent zu bewirken. 
. 17. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionaire bei Einzahlung der 
ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften der Art. 220. ff. des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. 
d. 18. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen 
Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden 
Schema ll. ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach 
eschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese 
1 ausgetauscht werden. Diese Quittungsbogen werden unter den Faksimile- 
Unterschriften von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, resp. der Original- 
Unterschrift des Rendanten ger Gesellschaft ausgefertigt. 
S. 19. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin genannten Aktionair oder demjenigen, welcher sich als 
rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß 
K. 15. ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
ii 
Verhaftung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu 
Einzahlungen, sowie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Bis zur 
Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bleiben 
die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt verhaftet. Erst nach 
geschehener Zahlung dieser können sie ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des 
Verwaltungsrathes nach Maaßgabe des Artikel 223. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs und des F. 2. des Gesetzes über die Eisenbahn-Unterneh 
vom 3. November 1838. entlassen werden. 
(Nr. 7716.) 67° Bis 
  
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