Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsaktien die unter a. 
edachte Dividende zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem 
Kemmertage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die 
Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als 
bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier 
Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 26.). 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschafts- 
vermögens haben die Inhaber einer Stamm Prioritätsaktie ein Prioritätsrecht 
an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus dem- 
selben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen. 
G. 23. 
Dividendenscheine und Talons. 
Mit jeder Aktie werden Dividendenscheine und Talons, und zwar 
für die Stammaktien nach beiliegendem Schema D. und E.) . 
fürdieStamm-PrioritätsaktiennachbeiliegendemSchemaRundG., 
auf fuͤnf Jahre unter den faksimilirten Unterschriften, bei der ersten Ausfertigung 
von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, bei späteren Ausfertigungen von 
zwei Mitgliedern der Direktion, und des Rendanten der Gesellschaft ausgegeben 
und von snf zu fünf Jahren erneuert. » 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein. 
lieferung der mit der ablaufenden Serie der Dividendenscheine ausgegebenen Talons 
an den Vorzeiger der letzteren ohne Legitimationsprüfung. 
G. 24. 
Zahlung der Dividenden. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt alljährlich bei der Grseülchastease 
egen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Fest- 
Reilun der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Aktien während 
der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den 
K 21. und 22. angegebenen Zahlungsterminen an gerechnet, erhoben worden 
ind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft, vorbehaltlich der Festsetzungen in F. 25. 
. 25. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. 
Sind Aktien und Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre 
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist während der Bauzeit der Verwaltungsrath, 
später die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf 
Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere anzufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien in Stelle beschädigter 
oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mortifizirung besuhe 
(Xr. 7716.)
	        
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