Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reseroe-- oder Erneuerungsfonds (§H. 6. 
und 720 zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse 
verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablaus 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. Von den Generalversammlungen. 
§. 27. 
Ort der Berufung. 
Die Generalversammlungen werden in Neustettin oder in einer der an 
der Bahn belegenen Städte oder Stationen abgehalten. Während der Bau- 
periode können dieselben auch in Berlin stattfinden. 
Die Berufung zu denselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung 
durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes mittelst zweimaliger Bekannt- 
machung durch die Gesellschaftsblätter, von denen die erste spätestens vier Wochen 
vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
. 28. 
Ordentliche Generalversammlung. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale 
eines jeden Betriebsjahres, die erste in dem auf den Ablauf der Bauzeit und 
die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte und die Bilanz 
(§. 26.) des verflossenen Jahres; 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Bericht des Verwaltungsratbes über die Prüfung und Dechargirung 
der Bilanz des verflossenen Betriebsjahres und Beschlußnahme über ge- 
zogene Monita) 
4) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver- 
sammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionairen zur 
Entscheidung vorgelegt werden; 
5) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
Remuneration. 
§. 29. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-= 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt wer- 
den, daß dieselben gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die öffent- 
liche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, 
(Nr. 7716.) wi-
	        
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