Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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prüfen, nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter 
Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die 
Resultate der Abstimmung zusammenstellen. 
4) Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
paten in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl 
gestellt. 
e) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver- 
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. 
1) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher 
überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern 
sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schrift- 
lich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen 
ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 38. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung Heer Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes, der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktionairen 
unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen- 
den, stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversamm- 
lung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, 
welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle 
beizufügen. 
rotokolle und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen, 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. Der Verwaltungsrath. 
KC. 39. 
Zweck, Umfang, Sih. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion bilden den Vorstand der Gesell- 
(r. 7716.) 68“ schaft
	        
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