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prüfen, nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter
Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die
Resultate der Abstimmung zusammenstellen.
4) Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref-
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
paten in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl
gestellt.
e) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver-
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber wer-
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt.
1) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher
überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern
sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schrift-
lich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen
ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
S. 38.
Protokoll.
Das über die Verhandlung Heer Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes, der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktionairen
unterschrieben.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen-
den, stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversamm-
lung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste,
welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle
beizufügen.
rotokolle und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen,
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich.
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A. Der Verwaltungsrath.
KC. 39.
Zweck, Umfang, Sih.
Der Verwaltungsrath und die Direktion bilden den Vorstand der Gesell-
(r. 7716.) 68“ schaft