Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vierwöchentlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, 
wenn die im F. 40. ew Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. 
. 48. 
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung 
ihrer baaren Auslagen, eine Remunekation, welche in ihrem Gesammtbetrage 
durch die Generalversammlung festgesetzt wird. 
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes 
erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt haben; 
dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
B. Die Beamten der Gesellschaft. 
H. 49. 
Es ist Absicht, den Betrieb und die Verwaltung der zu erbauenden Bahn 
nach Maaßgabe eines vom Handelsminister zu genehmigenden besonderen Ab- 
kommens auf die Direktion der Königlichen Ostbahn für Rechnung der Gesell- 
schaft zu übertragen. 
Sollte jedoch der Betrieb nicht der vorgenannten Direktion, dem Staate 
überhaupt oder einer anderen Gesellschaft überlassen werden, so hat der Ver- 
waltungsrath den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß 
und nach Maaßgabe des §. 8. Nr. 1. sub c. dieses Statuts eine Direktion und 
die höheren Beamten zu erwählen und anzustellen, sowie die Bedingungen der 
mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und die ihnen zu ertheilenden Vollmachten 
festzusetzen. 
5. 50. 
Zusammensetzung der Direktion. 
Insoweit nicht laut S#. 39. und 43. die Vertretung der Gesellschaft dem 
Verwaltungsrathe übertragen ist, wird solche von der Direktion wahrgenommen, 
deren Mitglieder vom Verwaltungsrathe ernannt werden. 
Die Direktion besteht aus wenigstens zwei besoldeten Mitgliedern, von 
denen einer die Befähigung für den Preußischen höheren Verwaltungs- oder 
Justizdienst, der andere die Qualifikation zum Preußischen Bauinspektor haben 
muß, und event. zwei unbesoldeten Mitgliedern, welche nicht Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes sein dürfen. 
Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit 
denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vorsitzenden aus der 
Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Verwaltungsrathe zu. 
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für die- 
selbe übernehmen. 
Der Sitz der Direktion ist Neustettin. 
Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unterschrift des 
Vorsitzenden der Direktion oder dessen Stellvertreters erforderlich. Innerhalb ihrer 
Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion kollegialisch nach einer von 
(Nr. 7716.) el
	        
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