Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Handelsgesegouchs das Recht 14, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und der 
irektion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbeschadet ihrer aus den En. 
gagementsverträgen erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte 
zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer 
Generalversammlung durch Stimmenmehrheit Fochlossen wird. 
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn 
sich in einer unter Angabe dieses Zweckes nach Vorschrift des §. 42, berufenen 
Versammlung desselben mindestens sechs, sieben, acht oder neun bejahende Stimmen, 
je nachdem der Verwaltungsrath aus neun, zehn, elf oder zwölf Mitgliedern be- 
steht, dafür entscheiden. Auch kann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die 
Suspension von Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder der Direktion vom 
Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten. Generalversammlung anordnen. 
K. 55. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Bis zur Fertigstellung der Bahn und Eröffnung des Betriebes auf der 
ganzen Strecke, resp. bis zwei Jahre nach diesem Zeitpunkte, besteht der Ver- 
waltungsrath aus den zur Zeit das Gründungs-Komite bildenden drei Personen; die 
übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden in der ersten (konstituirenden) 
Generalversammlung, welche sofort nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts 
zu berufen ist, nach Maaßgabe des letzteren gewählt. Der hiernach gebildete 
Verwaltungsrath bleibt in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung. In dieser scheiden demnächst 
drei Mitglieder nach Vorschrift des H. 46. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten 
Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be- 
fugniß, ihre Zahl durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl unter Beobach- 
tung der Bestimmung in den ##. 37. und 42. zu ergänzen. Die in dieser Weise 
ewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zur oben bezeichneten Generalversamm- 
ung in Funktion. 
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Rechtt, sich durch ein 
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu 
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. 
ei 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine 
Remunerationen, haben vielmehr nur Anspruch auf Ersatz der bei Ausübung 
ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen. 
Dagegen soll den Gründern der Gesellschaft für ihre Auslagen und Ar- 
beiten eine von der ersten Generalversammlung zu bestimmende Remuneration 
bewilligt werden) welche jedoch erst liquide wird, wenn die Bahn im Bau be- 
gonnen ist. 
" 67. 
Bis zur Bildung der Direktion (efr. §. 49.), welche spätestens bei der 
Jahrgang 1870. (Nr. 7716.) 69 Be-
	        
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