Handelsgesegouchs das Recht 14, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und der
irektion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbeschadet ihrer aus den En.
gagementsverträgen erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte
zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer
Generalversammlung durch Stimmenmehrheit Fochlossen wird.
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn
sich in einer unter Angabe dieses Zweckes nach Vorschrift des §. 42, berufenen
Versammlung desselben mindestens sechs, sieben, acht oder neun bejahende Stimmen,
je nachdem der Verwaltungsrath aus neun, zehn, elf oder zwölf Mitgliedern be-
steht, dafür entscheiden. Auch kann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die
Suspension von Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder der Direktion vom
Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten. Generalversammlung anordnen.
K. 55.
Vorübergehende Bestimmungen.
Bis zur Fertigstellung der Bahn und Eröffnung des Betriebes auf der
ganzen Strecke, resp. bis zwei Jahre nach diesem Zeitpunkte, besteht der Ver-
waltungsrath aus den zur Zeit das Gründungs-Komite bildenden drei Personen; die
übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden in der ersten (konstituirenden)
Generalversammlung, welche sofort nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts
zu berufen ist, nach Maaßgabe des letzteren gewählt. Der hiernach gebildete
Verwaltungsrath bleibt in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung. In dieser scheiden demnächst
drei Mitglieder nach Vorschrift des H. 46. aus.
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten
Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be-
fugniß, ihre Zahl durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl unter Beobach-
tung der Bestimmung in den ##. 37. und 42. zu ergänzen. Die in dieser Weise
ewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zur oben bezeichneten Generalversamm-
ung in Funktion.
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Rechtt, sich durch ein
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig
übernehmen.
ei
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine
Remunerationen, haben vielmehr nur Anspruch auf Ersatz der bei Ausübung
ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen.
Dagegen soll den Gründern der Gesellschaft für ihre Auslagen und Ar-
beiten eine von der ersten Generalversammlung zu bestimmende Remuneration
bewilligt werden) welche jedoch erst liquide wird, wenn die Bahn im Bau be-
gonnen ist.
" 67.
Bis zur Bildung der Direktion (efr. §. 49.), welche spätestens bei der
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