Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhält- 
nissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebes auf derfelten niemals ein- 
treten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter 
Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarisbebmmungen für die ganze Bahnlinie 
zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz gichen. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausgefertigt 
und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. · 
Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens 
binnen vier Wochen erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 18. November 1869. 
(L. S.) Weishaupt. (L. S.) v. Liebe. 
(L. S.) Jordan. (L. S.) v. Amsberg. 
Vorstehender Vertrag ist ratiftjirt worden und die Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Xr. 7566.)
	        
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