Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 518 — 
(Nr. 7718.) Konzessions- und Bestätigungs--Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Löhne über Hameln und Hildesheim nach Vienenburg 
Seitens der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft, und einen Nach- 
trag zu dem Statute der letzteren. Vom 29. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in ihrer General= 
versammlung vom 26. Juli 1869. beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Löhne über Hameln und Hildesheim 
nach Vienenburg, event. mit einer Abzweigung von Hildesheim nach Braun- 
schweig, auszubehen, wollen Wir der gedachten Gesellschaft hierzu — mit Aus- 
nahme der Abzweigung nach Braunschweig, wegen deren Unsere Entschließung 
vorbehalten bleibt — Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen, auch gleich- 
zeitig den anliegenden Nachtrag zu dem Statute der Hannover-Altenbekener Eisen- 
bahngesellschaft hierdurch mit der Maaßgabe bestätigen, daß eine Abänderung seiner 
Bestimmungen in Ansehung der Organisation des Gesellschaftsvorstandes ohne 
Unsere Zustimmung nicht erfolgen soll. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs= Urkunde ist nebst dem 
Statutennachtrage durch die Gesetz Sammlung zu Ferbffenklichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nachtrag 
zum 
Statute der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft. 
Artikel I. 
Das Unternehmen der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft wird 
über den im F. 1. des Gesellschaftsstatutes angegebenen Zweck guuh ausgedehnt 
auf den Bau, die vollständige Ausrüstung und den Betrieb einer von dem Zeit- 
punkte der Allerhöchsten Bestätigung dieses Nachtragsstatutes binnen längstens 
drei Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Löhne über Hameln, Hildesheim 
na
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.