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(Nr. 7566.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisen-
bahn von Halberstadt nach Blankenburg. Vom 19. November 1869.
Se#-e Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, eine Erweiterung der Eisenbahn-
verbindungen zwischen Ihren Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von
Halberstadt nach Blankenburg eintreten zu lassen, und für die deshalb erforder-
lichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung, Julius
llexander Theodor Weishaupt, und
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
Jordan,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am Königlich Preu-
ßischen Hofe, Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor
v. Amsberg,
von welchen, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt
der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Hohen kontrahirenden Negierungen sind übereingekommen) eine Eisen-
bahn von Halberstadt nach Blanken ur zuzulassen und zu fördern. Die Her-
zoglich Braunschweigische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn auf
Ihre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Betrieb der
Bahn einer Privatgesellschaft zu übertragen. Im Falle eines Privatunterneh-
mens wird die Königlich Preußische Regierung die Konzession zum Bau und
Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien-
gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiete konzessionirt werden wird.
Artikel 2.
Die Königlich Preußlsche Regierung ist damit einverstanden, daß die etwa
zu konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im
Herzogthum Braunschweig nehme und in Beziehung auf alle Maaßnahmen und
Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beauf-
sichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung ressortire.
Jahrgang 1870. (Nr. 7566.) 2 Art.