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K. 14.
Befugnisse der Direktion.
Die Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs Artikel 227—241. und des Einführungsgesetzes vom
24. Juni 1861., beziehungsweise des Hannoverschen Einführungsgesetzes vom
5. Oktober 1864.
Sie vertritt daher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, verwal-
tet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht ausdrücklich durch
gegenwärtiges Statut zur Kompetenz der Generalversammlung oder des Verwal-
tungsrathes gewiesen sind, und bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung und des Verwaltungsrathes in Ausführung. Insbesondere
liegt der Direktion auch die Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der
Gesellschaft, der Abschluß der mit denselben abzuschließenden Engagementsverträge
und die Feststellung der Bedingungen dieser Vertri e, sowie der Erlaß der den
getresfnden Beamien zu ertheilenden Dienst-Instruktionen ob. (S. jedoch oben
6. Littr. c.
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, welche die
Direktion aufstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie
von einem Mitgliede der Direktion unter Beifügung der geschriebenen oder bei-
gedruckten Firma eigenhändig unterschrieben sind.
C. 15.
Legitimation der Dircktion.
Die Mitglieder der Direktion werden durch das von einem Beamten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit beglaubigte Attest des Verwaltungsrathes legitimirt.
Die Legitimation aller übrigen Gesellschaftsbeamten erfolgt durch beglaubigtes
Attest der Direktion.
S. 16.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze für ihre Handlungen verhaftet.
S. 17.
Entsetzung und Suspension.
Es steht der Gesellschaft gemäß Artikel 227. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches das Recht zu) jedes Mitglied der Direktion, unbeschadet sei-
ner aus dem Engagementsvertrage erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit
vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Verwaltungs.
rathes in einer Generalversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht
und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen und von sämmt-
lichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Gene-
ralversammlung vorgelegt werden. A
uch