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Artikel 3.
Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Habbrstadt, wo sie mit
den Bahnen der MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft in Verbindung
gebracht werden soll, über Wilhelmshöhe, Langenstein, Isenburg östlich um den
egenstein erhalten.
Die Königlich Preußische Regierung wird dahin wirken, die Aufnahme
der Bahn auf den der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft gehörenden
und auf Wehrstedter Flur belegenen Bahnhof Halberstadt thunlichst zu erleichtern.
Bei Langenstein ist ein Bahnhof, bei Isenburg eine Haltestelle, Beides für
den Personen= wie für den Güterverkehr, zu errichten.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Fest-
setzung der Kostenanschläge, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge,
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, sowie
der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Präfong der
Bahnhofsanlagen in jedem Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen.
Artikel 4. .
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze überschreitet, soll
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien
näher bestimmt werden.
Artikel 5.
Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Gleise versehen
werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen
Sich über die Herstellung des zweiten Gleises verständigen.
Artikel 6.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine ghülche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expro-
priationsgesetzes. Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der
zoglich Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise der zu kon-
zessionirenden Eisenbahngesellschaft, das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel 7.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Rochiheile transportirt werden können.
Artikel 8.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Köhiglht Pranfichen
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