Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Hiiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Fürstenthum Lippe von der 
ürstlichen Regierung konzessionirt werden wird. Die Fürstlich Lippische Regie- 
rung hat jedoch zuvor bei der Königlich Preußischen General- Staatskasse die 
Summe von 150,000 Rthlr., buchstäblich: Einhundert funfzig Tausend Tha- 
lern, baar oder in Preußischen Staats= oder vom Staate garantirten Papieren 
oder in Preußischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen zu hinterlegen, welche der 
Preußischen Regierung als Pfand für die rechtzeitige, solide und überall den von 
der Preußischen Regierung festgestellten speziellen Bauplänen entsprechende Aus- 
führung der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes wie auch für die 
gehörige Ausrüstung der Bahn mit den erforderlichen Betriebsmitteln haften soll. 
Erfolgt diese Kautionsbestellung in mindestens mit vier Prozent verzinslichen 
Papieren, so sollen letztere zu ihrem Nominalwerthe berechnet werden. 
Artikel II. 
Die Königlch Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu 
konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Det- 
mold nehme, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht des Staates über 
dieselbe von der Fürstlich Lippischen Regierung ausgeübt werde. 
Artikel III. 
Die Bahn soll im Anschlusse an die Venlo-Hamburger Bahn von Lem- 
förde über Bünde, Herford, durch das Fürstenthum Lippe nach der Hannover- 
Alenbekener Bahn geführt werden und sich an letztere auf dem Bahnhofe zu 
Bergheim oder zu Steinheim anschließen. Die Wahl unter diesen beiden Bahn- 
höfen als Anschlußpunkt bleibt dem Königlich Preußischen Handelsministerium 
vorbehalten. · 
Die Königlich Preußische Regierung wird für die Verbindung der Bahn 
mit dem Ihr zugehörigen Bahnhofe in Bünde keine erschwerenden Bedingungen 
stellen, auch den Anschluß, sowohl auf den beiden der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft gehörenden Bahnhöfen Lemförde und Herford, als auch bei dem der 
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft gehörenden Bahnhof Bergheim resp. 
teinheim, thunlichst zu erleichtern suchen. Ein Ueberkreuzen der Hannoverschen 
Westbahn und der Cöln-Mindener Bahn bei Bünde resp. Herford au nivcau 
wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. . 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes 
und der einzelnen Bauentwürfe, bleibt jeder der beiden kontrahirenden Regierun- 
en für Ihr Gebiet vorbehalten. Insbesondere soll auch die landespolizeiliche 
estsetzung der Wege, Uebergänge, Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vor- 
fluthsanlagen und Porallelwegel sowie der Lage der Bahnhöfe und Halltestellen, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen, in jedem Gebiete den 
dortigen kompetenten Behörden zustehen. 
Artikel IV. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
„#r. 7726.) 74. sollen
	        
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