Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige Kommissarien näher 
bestimmt werden. 
Artikel V. 
Die Bahn wird zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver- 
sehen, das Terrain jedoch von vorn herein für eine doppelgeleisige Bahn erwor- 
ben werden. . 
Bei dem Eintreten des Bedürfnifses werden die Hohen Regierungen sich 
über die Herstellung des zweiten Geleises verständigen. 
Die Bahn und das gesammte Betriebsmaterial soll unter Beachtung der 
von dem Vereine der Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheit- 
lichen Vorschriften für den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, 
daß die Transportmittel nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen 
ungehindert übergehen können. Insbesondere soll die Spurweite der Geleise vier 
Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen be- 
tragen; die stärksten Steigungen dürfen das Verhältniß 1: 100 nicht übersteigen; 
der kleinste Radius bei Kurven auf freier Bahn soll nicht unter 350 Ael 
etragen. 
Artikel VI. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Gebietstheile nach den Bestimmungen des dort geltenden 
Expropriationsgesetzes. 
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der zu konzessionirenden 
Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel VII. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
geeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können. ç 
Auf etwaigen Wunsch der Fürstlich Lippischen Regierung wird die König- 
lich Preußische Regierung durch Ihre Organe die technische Kontrole der Bau- 
ausführung und der Unterhaltung der Bahn auch im Lippischen Staatsgebiete 
im Auftrage und für Rechnung der Fürstlich Lippischen Regierung ausüben lassen. 
Artikel VIII. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche die 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Königlich Preußischem 
Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Preußischen 
Gerichtsbarkeit und den Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen und zu solchem 
Zwecke in Herford Domizil zu nehmen, auch daselbst einen Vertreter zu bestellen, 
an welchen die Verfügungen der Preußischen Behörden mit verbindlicher Kraft 
für den Eigenthümer insinuirt werden können. Her
	        
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