Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der 
hr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte, einer 
Behäörde zu übertragen. 
Diese Behör e hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn- 
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der 
kompetenten Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnver- 
waltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der 
Königlich Preußischen Regierung ressortiren, an diese zu wenden. 
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung 
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel K. 
Die im Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind den 
Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates, 
welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus 
dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr 
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme 
der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil- 
Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit sie das fünfunddreißigste 
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei der Besetzung der Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Gebietes 
soll übrigens auf die Bewerbungen Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht 
genommen werden. 
Artikel X. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maaßgabe des Preußischen Ge- 
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus 
dem Verhältniß der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des 
Anlagekapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals entfallende, 
gleichall nach dem Verhältnisse der Streckenlängen ermittelte Quote der aus 
dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Reinertrag zu 
Grunde legen. Die Zahlung erfolgt jährlich postnumerando und zwar zum 
ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar 
beginnende Rechnungsjahr. 
Die Fürstlich Lippische Regierung wird der Königlich Preußischen Regie- 
rung die Berechmung des Reinertrages der Bahn alljährlich, und zwar spätestens 
vier Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres, mittheilen und für die Ab- 
führung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be- 
zeichnende Kasse Sorze tragen. 
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere 
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn, sowie eine Grundsteuer vom Bahn- 
körper selbst nicht erhoben werden. 
(r. 7726.) Art.
	        
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