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Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der
hr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte, einer
Behäörde zu übertragen.
Diese Behör e hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn-
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der
kompetenten Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnver-
waltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der
Königlich Preußischen Regierung ressortiren, an diese zu wenden.
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel K.
Die im Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind den
Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates,
welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus
dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme
der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-
Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit sie das fünfunddreißigste
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei der Besetzung der Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Gebietes
soll übrigens auf die Bewerbungen Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht
genommen werden.
Artikel X.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maaßgabe des Preußischen Ge-
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus
dem Verhältniß der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des
Anlagekapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals entfallende,
gleichall nach dem Verhältnisse der Streckenlängen ermittelte Quote der aus
dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Reinertrag zu
Grunde legen. Die Zahlung erfolgt jährlich postnumerando und zwar zum
ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar
beginnende Rechnungsjahr.
Die Fürstlich Lippische Regierung wird der Königlich Preußischen Regie-
rung die Berechmung des Reinertrages der Bahn alljährlich, und zwar spätestens
vier Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres, mittheilen und für die Ab-
führung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be-
zeichnende Kasse Sorze tragen.
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn, sowie eine Grundsteuer vom Bahn-
körper selbst nicht erhoben werden.
(r. 7726.) Art.