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den Lokaltarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro Zentner
und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch
in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen der betheiligten
Regierung zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditions-
gebühr ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versand, noch die letzte
Adreßstation an der Bahn von Lemförde nach Bergheim resp. Steinheim liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines
directen Verkehrs und zum Qugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen
bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren
und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende
Strecke den niedrigsten Tarif- Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dessr Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lo-
kalverkehre resp. in einem anderen durchgehenden Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist,
von einer anderen Bahnverwaltung fordern und dir letztere, ohne von der bethei-
ligten Regierung für zulänglich erachtete Gründe, sich weigern, auf den von der
Eelschaß vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen oder jenes Zu-
geständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Geselchaft an das
ihrerseits auf Erfordern der Regierung für einen direkten Verkehr, an welchem
die sich weigerlith haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere
Zagestindnit nicht mehr gebunden.
Artikel X II.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession
zum Bau und zum Betriebe der Bahn davon abhängig zu machen ist, daß die
Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche im Interesse der Post.,
Militair= und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in
neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt sind oder künftig durch Bundes-
beschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten.
Artikel XIV.
Beiden Hohen Regierungen soll der Gesellschaft gegenüber das Recht reser-
virt werden, die in Ihren Gebieten belegenen Strecken nach Maaßgabe der Be-
stimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-
vember 1838. an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa eintretenden
Veränderung in den Eizenthumsperhälmissen der Bahn soll eine Unterbrechung
des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines
ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und
Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen ent-
sprechende Verständigung stattfinden.
(Nr. 7726. Art.