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(Nr. 7728.) Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1870., betreffend den Tarif, nach welchem
die Abgabe für das Befahren der Schlei zu erheben ist.
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. v. M. sende Ich Ihnen hier-
neben den Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren der Schlei zu er-
heben ist, vollzogen zur weiteren Veranlassung zurück. Die bisher erhobenen
Schleiabgaben (Last-, Mudder- und Feuergeld) sind vom Tage der Wirksamkeit
dieses Tarifes an nicht weiter zu entrichten.
Der Tarif und dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Hauptquartier Mainz, den 3. August 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Landel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem
die Abgabe für das Befahren der Schlei zu erheben ist.
Vom 3. August 1870.
I. An Schleiabgabe wird von den in die Schlei einkommenden Schiffen
entrichtet:
1) von Fahrzeugen von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) bis zu
einschließlich vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sido Ein Silbergroschen,
b) wenn sie beballastet oder leer sind . . ein halber Silbergroschen
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit;
2) ker Fahrzeugen von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Trag-
ähigkeit:
a) wenn sie beladen sid . . . . . zwei Silbergroschen,
) wenn