Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7728.) Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1870., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Abgabe für das Befahren der Schlei zu erheben ist. 
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. v. M. sende Ich Ihnen hier- 
neben den Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren der Schlei zu er- 
heben ist, vollzogen zur weiteren Veranlassung zurück. Die bisher erhobenen 
Schleiabgaben (Last-, Mudder- und Feuergeld) sind vom Tage der Wirksamkeit 
dieses Tarifes an nicht weiter zu entrichten. 
Der Tarif und dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Hauptquartier Mainz, den 3. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Landel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem 
die Abgabe für das Befahren der Schlei zu erheben ist. 
Vom 3. August 1870. 
  
I. An Schleiabgabe wird von den in die Schlei einkommenden Schiffen 
entrichtet: 
1) von Fahrzeugen von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) bis zu 
einschließlich vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sido Ein Silbergroschen, 
b) wenn sie beballastet oder leer sind . . ein halber Silbergroschen 
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit; 
2) ker Fahrzeugen von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Trag- 
ähigkeit: 
a) wenn sie beladen sid . . . . . zwei Silbergroschen, 
) wenn
	        
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