Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 65654 
(Nr. 7730.) Allerhöchster Erlaß vom 8. August 1870., betreffend den Bau und Betrieb einer 
Verbindungs · Eisenbahn zwischen den Werken der Firma Jacobi, Haniel 
und Huyssen zu Gutehoffnungshütte. 
ch will auf Ihren Bericht vom 1. August d. J. zu dem von der Firma 
Jacobi, Haniel und Huyssen zu Gutehoffnungshütte in Sterkrade a. Rh. beab- 
sichtigten Bau und Betriebe einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Ver- 
bindungs-Eisenbahn zwischen ihren verschiedenen, in den Bürgermeistereien Holten, 
Oberhausen, Borbeck und Meiderich gelegenen Werken nach Maaßgabe des Mir 
vorgelegten Planes hierdurch Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, 
daß anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an die projektirte Bahn mittelst 
Zweigbahnen, als auch die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, eventuell 
von Ihnen festhusetende Fracht- oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. Lugleich 
bestimme Ich, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 
3. November 1838. ergangenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die 
Expropriation und das Recht zur vorubergehenden Benutzung fremder Grund- 
stücke, auf dieses Unternehmen Anwendung sinden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Hauptquartier Homburg) den 8. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7731.) Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Obligationen der 
Stadt Altona im Betrage von 500,000 Thalern. Vom 10. August 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem die städtischen Kollegien der Stadt Altona zur Bestreitung der 
Kosten verschiedener nothwendiger und nützlicher Unternehmungen im Interesse der 
Kommune, sowie zur Rückzahlung älterer städtischer Schulden die Aufnahme einer 
Anleihe zum Betrage von 500,000 Thalern (fünfhunderttausend Thalern) be. 
schlossen und daraaß angetragen haben, der Stadt Altona zu diesem Behufe die 
Ausgabe von auf den “ er lautenden und mit Zinskupons versehenen Obli, 
gationen zu gestatten, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeder 
Inhaber enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz 
Samml. S. 1518.) durch gegenwärtiges Peirilegim Unsere landesherrliche Ge 
nehmigung zur Ausgabe gedachter Obligationen unter nachstehenden rbingungen 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.