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(Nr. 7730.) Allerhöchster Erlaß vom 8. August 1870., betreffend den Bau und Betrieb einer
Verbindungs · Eisenbahn zwischen den Werken der Firma Jacobi, Haniel
und Huyssen zu Gutehoffnungshütte.
ch will auf Ihren Bericht vom 1. August d. J. zu dem von der Firma
Jacobi, Haniel und Huyssen zu Gutehoffnungshütte in Sterkrade a. Rh. beab-
sichtigten Bau und Betriebe einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Ver-
bindungs-Eisenbahn zwischen ihren verschiedenen, in den Bürgermeistereien Holten,
Oberhausen, Borbeck und Meiderich gelegenen Werken nach Maaßgabe des Mir
vorgelegten Planes hierdurch Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen,
daß anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an die projektirte Bahn mittelst
Zweigbahnen, als auch die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, eventuell
von Ihnen festhusetende Fracht- oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. Lugleich
bestimme Ich, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom
3. November 1838. ergangenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die
Expropriation und das Recht zur vorubergehenden Benutzung fremder Grund-
stücke, auf dieses Unternehmen Anwendung sinden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Hauptquartier Homburg) den 8. August 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7731.) Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Obligationen der
Stadt Altona im Betrage von 500,000 Thalern. Vom 10. August 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem die städtischen Kollegien der Stadt Altona zur Bestreitung der
Kosten verschiedener nothwendiger und nützlicher Unternehmungen im Interesse der
Kommune, sowie zur Rückzahlung älterer städtischer Schulden die Aufnahme einer
Anleihe zum Betrage von 500,000 Thalern (fünfhunderttausend Thalern) be.
schlossen und daraaß angetragen haben, der Stadt Altona zu diesem Behufe die
Ausgabe von auf den “ er lautenden und mit Zinskupons versehenen Obli,
gationen zu gestatten, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeder
Inhaber enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz
Samml. S. 1518.) durch gegenwärtiges Peirilegim Unsere landesherrliche Ge
nehmigung zur Ausgabe gedachter Obligationen unter nachstehenden rbingungen
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