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Stadt Altona ein derselben dargeliehenes Kapital von .. .. Thalern, geschrieben
.......... Thalern Preußisch Kurant, zu fordern hat, welches mit vier einhalb
Prozent jährlich verzinst und durch Ausloosung von mindestens zwei und einhalb
Prozent des Gesammt · Kapitalbetrages der ausgegebenen Obligationen jährlich
zuruͤckgezahlt wird. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruck-
ten Plane enthalten.
Altona, . .. .. . . . . . . . . .. 1870.
Der Magistrat. Das Stadtverordneten Kollegium.
(Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines Magistratsmitgliedes, sowic des Stadt-
verordnetenvorstehers und seines Stellvertreters.)
Plan,
betreffend
die Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Altona
im Betrage von 500,000 Thalern.
Das Kapital wird mit vier einhalb vom Hundert jährlich verzinst und werden
die Zinsen halbjährlich, am 2. Januar und 1. Juli, sowie später, so lange die-
selben nicht verjährt sind, gegen Rückgabe der zu jeder Obligation auf fünf Jahre
ausgefertigten Kupons uuA der Stadtkasse in Altona ausgezahlt. Verfallene
Kupons werden ungültig, wenn sie nicht vor dem Ablaufe der durch das Gesetz
vom 9. Februar 1869. (Gesetz= Samml. S. 341.) eingeführten vierjährigen Ver-
jährungsfrist zur Zahlung präsentirt worden. Jedem Kuponbogen wird ein Talon
beigegeben, gegen dessen Rückgabe die folgende Serie der Kupons an den Inhaber
des Talons verabfolgt wird.
Erhebt der Inhaber der Obligation gegen die Aushändigung der Kupon-
bogen an den Talon- Inhaber Widerspruch, so wird bis zur gerichtlichen Entschei-
dung über die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Obligation oder des Talons die
Auslieferung und Auszahlung der Kupons sistirt. Zu Tilgung dieser Anleihe
werden jährlich, von dem auf die erste Obligationen- Ausgabe folgenden Jahre an,
am ersten Wochentage im Juli mindestens zwei und einhalb vom Hundert des
Gesammt--Kapitalbetrages der ausgegebenen Obligationen öffentlich ausgeloost und
am ersten Wochentage des folgenden Monats Januar auf der Stadtkasse aus-
gezahlt) die gezogenen Nummern werden im Preußischen Staatsanzeiger, im
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig, im Altonaer Merkur, in
den Altonaer Nachrichten und in der Hamburger Börsenhallenliste wenigstens
drei Monate vor den Rückzahlungstagen bekannt gemacht. Sollte eines dieser
Blätter eingehen, so bestimmen dafür die städtischen Kollegien mit Genehmigung
der Regierung ein anderes. M
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