Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Mit dem Ablaufe des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung 
der betreffenden Obligation auf. Dem Inhaber steht ein Recht auf Kündigung 
nicht zu. Dagegen behält sich die Stadt Altona das Recht vor, einen größeren 
Betrag als den oben festgestellten auszuloosen oder die sämmtlichen Obligationen 
zur Auszahlung innerhalb sechs Monate zu kündigen. 
Die vorbehaltene Mehrausloosung wird jedenfalls auf Höhe derjenigen 
Einnahme Ueberschüsse stattfinden, welche sich aus den durch diese Gesammtanleihe 
bestrittenen Unternehmungen für die Stadtkommune etwa ergeben werden. Die 
Kündiaung und der Tag der Rückzahlung wird in obigem Falle in den vor. 
begeichneten Blättern ebenfalls bekannt gemacht. Die Rückzahlung des Kapitals 
ersolgt nur gegen Auslieferung der betreffenden Obligationen nebst den nicht ver- 
fallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird der Nominalbetrag der 
fehlenden vom Kapitale abgezogen. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, welche nicht binnen dreißig 
Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Zahlung vorgezeigt oder als verloren 
oder vernichtet zur Amortisation angemeldet werden, erlöschen und hört von dem 
genannten Zeitpunkte die Zahlungsverbindlichkeit der Stadt auf. Solche Obli- 
ationen sollen bis dahin jährlich einmal in den oben genannten öffentlichen 
Plänern aufgerufen werden. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Obliga- 
tionen oder Zinskupons erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung für das 
Herzogthum Holstein, betreffend die Mortifikation der Aktien der Holsteinischen 
Eisenbahnen und Aktiengesellschaften, vom 11. Juli 1863. mit der näheren Maaß. 
gabe, daß die nach H. 2. der genannten Verordnung zu erlassenden öffentlichen 
Bekanntmachungen bei dem Magistrate der Stadt Altona zu beantragen, daß das 
fernere Verfahren bei dem Altonaer Kreisgerichte einzuleiten ist und daß für alle 
durch die Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen die vorgedachten 
Blätter zu benutzen sind. 
Das Ausgebot und die Mortifizirung von Talons findet nicht statt. Zur 
Sicherheit der durch diese Obligation übernommenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerfeaft. 
Altona, am rnrNnn .. . . .. 18.. 
Der Magistrat. Das Stadtverordneten-Kollegium. 
(Tr. 7781.) Ku-.
	        
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