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Mit dem Ablaufe des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung
der betreffenden Obligation auf. Dem Inhaber steht ein Recht auf Kündigung
nicht zu. Dagegen behält sich die Stadt Altona das Recht vor, einen größeren
Betrag als den oben festgestellten auszuloosen oder die sämmtlichen Obligationen
zur Auszahlung innerhalb sechs Monate zu kündigen.
Die vorbehaltene Mehrausloosung wird jedenfalls auf Höhe derjenigen
Einnahme Ueberschüsse stattfinden, welche sich aus den durch diese Gesammtanleihe
bestrittenen Unternehmungen für die Stadtkommune etwa ergeben werden. Die
Kündiaung und der Tag der Rückzahlung wird in obigem Falle in den vor.
begeichneten Blättern ebenfalls bekannt gemacht. Die Rückzahlung des Kapitals
ersolgt nur gegen Auslieferung der betreffenden Obligationen nebst den nicht ver-
fallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird der Nominalbetrag der
fehlenden vom Kapitale abgezogen.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, welche nicht binnen dreißig
Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Zahlung vorgezeigt oder als verloren
oder vernichtet zur Amortisation angemeldet werden, erlöschen und hört von dem
genannten Zeitpunkte die Zahlungsverbindlichkeit der Stadt auf. Solche Obli-
ationen sollen bis dahin jährlich einmal in den oben genannten öffentlichen
Plänern aufgerufen werden.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Obliga-
tionen oder Zinskupons erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung für das
Herzogthum Holstein, betreffend die Mortifikation der Aktien der Holsteinischen
Eisenbahnen und Aktiengesellschaften, vom 11. Juli 1863. mit der näheren Maaß.
gabe, daß die nach H. 2. der genannten Verordnung zu erlassenden öffentlichen
Bekanntmachungen bei dem Magistrate der Stadt Altona zu beantragen, daß das
fernere Verfahren bei dem Altonaer Kreisgerichte einzuleiten ist und daß für alle
durch die Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen die vorgedachten
Blätter zu benutzen sind.
Das Ausgebot und die Mortifizirung von Talons findet nicht statt. Zur
Sicherheit der durch diese Obligation übernommenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerfeaft.
Altona, am rnrNnn .. . . .. 18..
Der Magistrat. Das Stadtverordneten-Kollegium.
(Tr. 7781.) Ku-.