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Bahn ausgehend, uͤber Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Olbersleben, Buttstedt,
Tromsdorf, Eckardtsberga geführt und in der Nähe von Sulza in Anschluß an
die Thüringische Bahn auf deren Südseite gebracht werden. An den vorgenann-
ten Orten sind Bahnhöfe bezüglich Haltestellen einzurichten.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vor-
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Kestsegung der Wegeübergänge,
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege,
sowie der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Prü-
fung der Bahnhofsanlagen im Großherzoglichen Gebiete, den dortigen kompetenten
Behäörden zustehen. —i
rtikel 4.
Die Bahn wird zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver-
sehen, das Terrain jedoch von vornherein für eine doppelgeleisige Bahn erwor-
ben werden. Die Spurweite der Geleise soll vier Fuß acht und einen halben
Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Artikel 5.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen bes dort geltenden, bezie-
hungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der zu konzessioniren-
den Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.
Artikel 7.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Großherzoglich Säch-
sischem Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der
Großherzoglich Sächsischen Gescchtsbarket. und den Großherzoglich Sächsischen
Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Rege-
lung des Verkehrs zwischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie
zur Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits-
und Aufsichtsrechte einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die
Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu
vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Ge-
richtsbehörden geeignet sind.
Die