Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von jenem Kommissar ressortiren, an diesen zu wenden. 
Artikel 8. 
Die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Ge- 
sellschaft find den Großherzoglich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die 
Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates an- 
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus. 
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr 
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme 
der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Ciwil- 
Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste 
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Artikel 9. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen 
eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe, mit Ausnahme der Grund- 
steuer, nicht erheben. 
Dagegen hat die zu konzessionirende Gesellschaft der Großherzoglich Säch. 
sischen Regierung eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreiche 
Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. vom 
Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem 
Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der Gesell- 
schaft erheben und von dem Betrage derselben an die Großherzoglich Sächsische 
Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammt- 
länge der Bahn von Straußfurt nach Sulza zu der Länge der davon auf Groß- 
herzoglich Sächsischem Gebiete belegenen Strecken auf die letzteren entfällt. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Male 
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. 
Artikel 10. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplanes bleibt der Königlich Preußi- 
schen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im Personen= noch im 
Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförde- 
rungspreise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Hin- 
sichtlich der Tarife für den durchgehenden Verkehr ist die Gesellschaft verpflichtet, 
nach Ermessen der Königlich Preußischen Regierung die niedrigsten Tarifsätze zu- 
zugestehen, welche sie entweder im Lokaltarife oder in einem ihrer direkten Ver- 
kehre bereits eingeführt hat, vorausgesetzt, daß die übrigen an dem betreffenden 
kuchshenen Verkehre betheiligten Verwaltungen dieselben Tarifsätze einzuführen 
bereit sind. 
(Nr. 7735) 77“ Zwischen
	        
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