Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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des der alten Zinskupons- Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste 
der Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons an den In- 
haber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge- 
schehen ist. 
7) Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück.- 
gabe der auszugebenden Jinskupons, beziehungsweise der Schuldver- 
sühreibungen ) bei der Stadtkasse in Gleiwitz in der nach dem Eintritte 
es Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
8) Mit der zur Empfangnahme des Kapitals zu präsentirenden Schuldver- 
schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fällig- 
keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der 
Betrag vom Kapitale gekürzt. 
9) Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche 
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben 
werden, sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Gleiwiz. 
10) Die Ausloosung der Obligationen erfolgt alljährlich im Monate Juli in 
öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten. Die getilgten Obligationen 
werden in Gegenwart des Magistrats vernichtet; darüber, daß solches 
geschehen, wird von demselben eine Bescheinigung ausgestellt und diese 
zu den Akten gebracht. 
11) Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Obligationen werden unter Be- 
zeichnung ihrer l.ittr. und Nummer, sowie des Betrages, über welchen 
sie lauten und des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt gemacht. 
Mit Eintritt des letzteren hört die Verzinsung der ausgeloosten, 
sowie der gekündigten Obligationen auf. 
12) Alle Bekanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Oppeln und die Breelauer Zeitung. 
Für den Fall, daß eines dieser Blätter später etwa eingehen sollte, wird 
durch den Magistrat mit Zustimmung der Königlichen Regierung zu 
Oppeln ein anderes Blatt substituirt. 
13) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
Vorschiiften der Verordnung vom 16. Juni 1819. (Gesetz= Samml. 
S. 157.) §. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate gemacht 
werden) welchem alle diejenigen Geschafte und Befugnisse zustehen, 
die nach jener Verordnung dem Schatzministerium zukommen;) gegen 
die Verfügung des Magistrats findet der Rekurs an die Königliche 
Regierung zu Oppeln statt; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Gleiwitz 
Jebegeng 1870. (Nr. 7737. 78 J) die
	        
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