Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft und sind als verjährt 
nicht mehr einziehbar. 
S. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation. Zu derselben 
wird alljährlich von 1875. ab ein halbes Prozent des ausgegebenen Obligations- 
betrages nebst den ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt. Die 
Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 
1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male also am 1. Juli 1875. Es bleibt der 
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung 
der betreffenden Staaten, insbesondere der bei den Aktien Littr. B. betheiligten 
bohen Regierungen, entweder den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch 
die Tilgung der Prioritäts .Obligationen zu beschleunigen, oder sämmtliche 
Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch 
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In dem zuletzt gedachten Fall ist eine 
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; diese Kündigung darf jedoch nicht 
vor dem I1. Juli 1875. geschehen. Ueber die geschebene Amortisation wird den 
für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten landesherrlichen Kommissarien jährlich 
ein Nachweis eingereicht. 
*5* 
Die Gesellschaft räumt den Inhabern der Prioritäts-Obligationen das 
Recht ein, in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Prioritäts-Obligationen 
von derselben zurückzufordern: 
a) wenn einer der im J. 3. festgestellten Zinszahlungstermine durch Ver- 
schulden der Gesellschaft oder ihrer Verwaltung länger als drei Monate 
unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch gleiches Verschulden 
länger als sechs Monate ganz aufhört 
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im J. 4. festgesetzte Amortisation durch Verschulden der Ge- 
sellschaft nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis inklusive c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons; 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrift 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kundigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen und 
nur so lange die Zahlung nicht erfolgt ist. 
Bei
	        
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