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nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft und sind als verjährt
nicht mehr einziehbar.
S. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation. Zu derselben
wird alljährlich von 1875. ab ein halbes Prozent des ausgegebenen Obligations-
betrages nebst den ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt. Die
Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am
1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male also am 1. Juli 1875. Es bleibt der
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung
der betreffenden Staaten, insbesondere der bei den Aktien Littr. B. betheiligten
bohen Regierungen, entweder den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch
die Tilgung der Prioritäts .Obligationen zu beschleunigen, oder sämmtliche
Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In dem zuletzt gedachten Fall ist eine
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; diese Kündigung darf jedoch nicht
vor dem I1. Juli 1875. geschehen. Ueber die geschebene Amortisation wird den
für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten landesherrlichen Kommissarien jährlich
ein Nachweis eingereicht.
*5*
Die Gesellschaft räumt den Inhabern der Prioritäts-Obligationen das
Recht ein, in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Prioritäts-Obligationen
von derselben zurückzufordern:
a) wenn einer der im J. 3. festgestellten Zinszahlungstermine durch Ver-
schulden der Gesellschaft oder ihrer Verwaltung länger als drei Monate
unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch gleiches Verschulden
länger als sechs Monate ganz aufhört
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) wenn die im J. 4. festgesetzte Amortisation durch Verschulden der Ge-
sellschaft nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a. bis inklusive c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden und zwar
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons;
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution.
In dem sub d. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrift
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kundigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen und
nur so lange die Zahlung nicht erfolgt ist.
Bei