Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Bei Geltendmachung des vorstehend von a. bis d. festgestellten Rückfor- 
derungsrechts find die Inhaber der Prioritäts--Obligationen 8 sich an das 
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
K. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen dritter 
Emission eingelöst oder der Geldbetrag der Einlösung gerichtlich deponirt ist, 
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper 
der Hauptbahn von Berlin bis Bergedorf, der Zweigbahn von Wittenberge zum 
Anschluß an die Eisenbahn von Oenabrück nach Bremen und Hamburg, zu den 
daran gelegenen Bahnhöfen gehört und zum vollständigem Transportbetriebe auf 
der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueber- 
lassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat oder an Gemeinden und 
Korporationen zum Zweck postalischer, polizeilicher oder steuerlicher Einrichtungen, 
oder zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum 
Nutzen des Bahnbetriebes gereichenden Einrichtungen, gehört jedoch nicht zu diesen 
untersagten Veräußerungen. Dagegen bleibt der Gesellschaft die freie Disposition 
über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste 
des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe nicht nothwendig 
erforderlich sind. 
— 
.7. 
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe- 
geschäft durch Prioritätsaktien oder Obligationen (Statut vom 28. Juli 1843. 
9. 6.) zu machen, welches die den nach diesem Privilegium zu emittirenden 
zwölf Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen eingeräumten Vorrechte irgend 
beeinträchtigt oder schmälert. 
S. 8. 
Die Nummern der nach F. 4. jährlich zu amortisirenden Prioritäts- 
Ooligationen dritter Emission werden durch das Loos in einer alljährlich im 
April abzuhaltenden Plenarversammlung der Direktion mit Zuziehung zweier 
Notare gejogen. 
Der Verloosungstermin ist 14 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen 
und es steht dem Inhaber der Prioritäts-Obligationen dritter Emission die Be- 
sugniß zu, demselben beizuwohnen. 
Der Syndikus der Gesellschaft oder deren Konsulent und die zugezogenen 
Notare nehmen über die Verloosung ein Protokoll auf. 
Die durch das Loos gezogenen Nummern werden binnen acht Tagen nach 
der Verloosung öffentlich bekannt gemacht. 
C. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen dritter Emission erfolgt 
von den im §. 4. dazu bestimmten Tagen ab in den Kassen der Gesellschaft zu 
Berlin und Hamburg nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen 
gegen Auslieferung derselben. 
(Tr. 7740) Mit
	        
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