Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Im Falle des Eingehens einer dieser Zeitungen bleibt es der Gesellschafts- 
direktion überlassen, derselben ein anderes, in demselben Territorio erscheinendes 
Tagesblatt zu substituiren. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen 
lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter 
zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Berlin, den 25. Juli 1870. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. von Itzenplitz. 
Anlage 1. 
Prioritäts-Obligation 
der 
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 
Q„ Serie .. .. . 
III. CEmission. Gßhnm—Die Erneuerung der Kupons nach Ablauf 
Jeder Obligation sind 12 Kupons auf 13 pdoon 6 Jahren erfolgt gegen Rückgabe des 
6 Jahre und 1 Talon beigefügt. beigefügten Talons (F.2. des Prwilegiums). 
d..——J————— [D... — — 
über 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber dieser Obligation dritter Emission hat auf Höhe des obigen Betrages 
vgoa Thalern Preußisch Kurant Antheil an dem,) unter Kan. 
firmation der Allerhöchsten und Höchsten Territorial. Regierungen und nach den 
Bestimmungen des umstehend abgedruckten Privilegiums emittirten Kapitale von 
zwölf Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen dritter Emission der Berlin- 
Hamburger Eisenbahngesellschaft. 
Berlin. und Hamburg, den . .ten .. .... ......... 18.. 
Die Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft. 
Fuͤr die Kontrole: (Stempel.) 
(Original. Unterschrift.) 
(Nr. 7740.) Anlage 2.
	        
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