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einem in den Zinskupons zu bezeichnenden Bankierhause gezahlt. Die Zins-
forderungen verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Jahre
ihrer Füälligkeit.
. 5.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und
„Talons nach den anliegenden Schemas B. und C. beigefügt. Mit dem Ablauf
dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger öffent-
licher Bekanntmachung neue Zinskupons und Talons durch die Korporationskasse
an den Vorzeiger des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, oder,
wenn der Talon abhanden gekommen sein sollte, an den rechtzeitigen Vorzeiger
der Obligation — an diesen jedoch nur gegen Ausstellung einer besonderen
Quittung — ausgereicht.
Die Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften
der Mitglieder des Vorsteherkollegiums versehen und von dem mit der Kontrole
beauftragten Korporationsbeamten unterschrieben.
S. 6.
Verlorene oder vernichtete Obligationen können gerichtlich aufgeboten und
mortifizirt werden, und sind, wenn dies geschehen, auf Kosten des Antragstellers
durch neue Ausfertigungen zu ersetzen.
Das Aufgebot und die Mortifikation erfolgen bei demjenigen für derartige
Verhandlungen zuständigen Gerichte, in dessen Bezirke der für diese Anleihe
speziell verpfändete Grundbesitz liegt, jetzt dem Königlichen Amtsgerichte Hannover.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verfährungsfrist dem Gildevorsteherkollegium anmeldet und den stattgehabten
Besitz durch Vorzeigung der Obligation oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf
der Versährungsfeel der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom-
menen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
F. 7.
Zur Tilgung der Schuld des gesammten Anleihekapitals werden vom
Jahre 1871. ab jährlich zwei Prozent von dem Kapitalbetrage aller ausgegebenen
Obligationen nebst dem Betrage der ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen
verwendet.
Die im Wege dieser Amortisation durch baare Zahlung des Nominal-
betrages zu tilgenden Obligationen werden in der ersten Hälfte des Monats
sen eines jeden Jahres, zuerst im März des Jahres 1871., durch Ausloosung
estimmt.
Die Ausloosung geschieht Seitens des Brauergilde--Vorsteherkollegiums
mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem acht bis vierzehn
Tage zuvor öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der
Zutritt freisteht.
Die ausgeloosten Obligationen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern
und Beträge öffentlich bekannt gemacht und dadurch zum nächsten 1. Oktober
gekündigt. Die Auszahlung derfllern erfolgt durch die Korporationskasse gegen
(Nr. 7742) 80“ Ein-