Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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einem in den Zinskupons zu bezeichnenden Bankierhause gezahlt. Die Zins- 
forderungen verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Jahre 
ihrer Füälligkeit. 
. 5. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und 
„Talons nach den anliegenden Schemas B. und C. beigefügt. Mit dem Ablauf 
dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung neue Zinskupons und Talons durch die Korporationskasse 
an den Vorzeiger des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, oder, 
wenn der Talon abhanden gekommen sein sollte, an den rechtzeitigen Vorzeiger 
der Obligation — an diesen jedoch nur gegen Ausstellung einer besonderen 
Quittung — ausgereicht. 
Die Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften 
der Mitglieder des Vorsteherkollegiums versehen und von dem mit der Kontrole 
beauftragten Korporationsbeamten unterschrieben. 
S. 6. 
Verlorene oder vernichtete Obligationen können gerichtlich aufgeboten und 
mortifizirt werden, und sind, wenn dies geschehen, auf Kosten des Antragstellers 
durch neue Ausfertigungen zu ersetzen. 
Das Aufgebot und die Mortifikation erfolgen bei demjenigen für derartige 
Verhandlungen zuständigen Gerichte, in dessen Bezirke der für diese Anleihe 
speziell verpfändete Grundbesitz liegt, jetzt dem Königlichen Amtsgerichte Hannover. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verfährungsfrist dem Gildevorsteherkollegium anmeldet und den stattgehabten 
Besitz durch Vorzeigung der Obligation oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf 
der Versährungsfeel der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- 
menen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
F. 7. 
Zur Tilgung der Schuld des gesammten Anleihekapitals werden vom 
Jahre 1871. ab jährlich zwei Prozent von dem Kapitalbetrage aller ausgegebenen 
Obligationen nebst dem Betrage der ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen 
verwendet. 
Die im Wege dieser Amortisation durch baare Zahlung des Nominal- 
betrages zu tilgenden Obligationen werden in der ersten Hälfte des Monats 
sen eines jeden Jahres, zuerst im März des Jahres 1871., durch Ausloosung 
estimmt. 
Die Ausloosung geschieht Seitens des Brauergilde--Vorsteherkollegiums 
mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem acht bis vierzehn 
Tage zuvor öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der 
Zutritt freisteht. 
Die ausgeloosten Obligationen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern 
und Beträge öffentlich bekannt gemacht und dadurch zum nächsten 1. Oktober 
gekündigt. Die Auszahlung derfllern erfolgt durch die Korporationskasse gegen 
(Nr. 7742) 80“ Ein-
	        
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