Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 589 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— NMr. 46 — 
  
(Nr. 7745.) Staatsvertrag zwischen Preußen und der freien Hansestadt Bremen wegen Her- 
stellung einer Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel. Vom 17. Juli 1870. 
Sen Majestät der König von Preußen und der Senat der freien Hansestadt 
Bremen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beider- 
seitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben Behufs einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Dudden- 
hausen, 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Friedrich Ludolf Grave, 
welche vorbehaltlich der Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel l. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der freien Hansestadt Bremen, 
eine für Rechnung der letzteren zu bauende und zu betreibende Lokomotiv- Eisenbahn 
von Uelzen nach Langwedel Behufs Anschlusses derselben einerseits an die von 
Stendal nach Uelzen und andererseits von Langwedel nach Bremen führende 
Eisenbahn herzustellen. 
Die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maaßgabe des Verkehrs- 
bedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen= oder Güterverkehr 
anzulegen sind, und die Genehmigung der speziellen Bauprojekte bleibt dem 
Königlich Preußischen Handelsministerium vorbehalten. 
Die Bahn wird für ein Doppelgeleise eingerichtet, jedoch vorläufig nur 
mit Einem Schienengeleise versehen und mit dem dem Verkehrsbedürffnisse ent- 
sprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet. 
Artikel II. 
Die Landeshoheit über die Bahnstrecke bleibt der Königlich Preußischen 
Jahrgang 1870. (Nr. 7715.) 81 Re- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1870.
	        
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