Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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B. Von unangespannten Thieren: — 
I. Von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit oder 5 
ohne Reiter oder LCstt .... . . .. . . .. .6 
II. Von jedem Stück Rindvieh oder Esel .... . ............ . 3 
III. Von jedem Fohlen, Kalb, Schwein, Ferkel, Schaaf, Lamm 
und von jeder Zige . . . . . . ..... .. .1 
  
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
aues oder den Königlichen Gestüten, imgleichen den Hofhaltungen des 
ürstlichen Hauses Hohenzollern angehören; 
2) von Armee-Fuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren 
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst- 
uniform geritten werden, imgleichen von den unangespannten etatsmäßigen 
Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die 
Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren Falle 
nur,) sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte 
Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Order 
ausweisen; ferner vom Militair aller Grade, und von Militairbeamten 
in Uniform, von letzteren auch, wenn sie nicht uniformirt sind, insofern 
sie sich darüber ausweisen, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten 
geschehe; endlich von Kriegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten 
auf dem Wege zu ihren Korps, oder zur Uebung, und von da zurück, wenn 
ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder wenn sie 
durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreservepaß sich ausweisen. 
Ebenso von den für die Landwehr-Kavallerie Seitens der Kreise zu stel- 
lenden Pferden, sowie von den zu deren Beförderung dienenden Bei- 
pferden, sowohl auf dem Hinwege zum Gestellungsorte, als auf dem 
Rückwege von da, auf Vorzeigung eines von dem betreffenden Landrathe 
über die Zahl und Bestimmung der Pferde ausustellenden Zeugnisses, 
gleichviel, ob die Pferde sich im Eigenthum von Privaten befinden, oder 
von den Kreiskommunen zu dem fraglichen Zwecke angekauft sind; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren sich mit Freikarten versehene öffent- 
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reit. 
posten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und 
Estafetten und von allen von Postbeförderung leer zurückkehrenden 
Wagen und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für Rechnung 
des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen, von Vorspann- 
(Nr. 7748. fuhren
	        
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