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fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die
Bescheinigungen der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, eben-
falls auf der Hin und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fahrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen-
und Arrestantenfuhren;
7) von allen Düngerfuhren, einschließlich des leeren Fuhrwerks;
8) von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Erndtefuhren;
9) von Fuhren mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf;
10) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht
durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden;
11) von unbeladenen gewöhnlichen Landfuhrwerken und Schlitten.
12) Hinsichtlich der in Betreff der Brückengelds- Entrichtung rechtlich be-
gründeten besonderen Verhältnisse wird durch den gegenwärtigen Tarif
nichts geändert.
Jusätzliche Bestimmungen.
1) Jeder Führer von Fuhrwerk und Vieh muß bei der Hebestelle anhal.
ten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Brückengeld zu bezahlen. Nur
hinsichtlich der Postillone, welche Postfuhrwerke führen, findet, wenn sie
zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
2) Zu der für den Abgabenbetrag maaßgebenden Bespannung eines Fuhr-
werks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle an.-
gespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne
augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke
befindlich sind.
Hauptquartier Versailles, den 8. Oktober 1870.
. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).