Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Werden ausgelooste Obligationen nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Fälligkeitstage zur Zahlung präsentirt, so erlischt die Zahlungs- 
verpflichtung der Stadt, bis dahin sind die Nummern derselben in der 
jährlichen Bekanntmachung über die späteren Ausloosungen, resp., wenn 
diese wegen der Tilgung der Schuld nicht mehr stattfindet, alle drei 
Jahre zu veröffentlichen. 
10) Ein Gleiches, wie vorstehend unter Nr. 9. rücksichtlich der ausgeloosten 
Obligationen bestimmt ist, gilt für den Fall, daß sämmtliche Obligatio- 
nen Seitens der Stadt gekündigt werden. 
11) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Essen mit 
ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und 
kann die Stadt, wenn die Hinsen oder die ausgeloosten Obligationen 
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben gerichtlich 
verfolgt werden. 
12) Die unter 2. 6. 9. 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung zu 
Dösseldorf, durch die Essener Zeitung, die Cölnische Zeitung und durch 
den Preußischen Staatsanzeiger. Sollte das eine oder andere dieser 
Blätter eingehen, so bestimmt die Stadtverwaltung mit Genehmigung 
der Regierung zu Düsseldorf ein anderes an seine Stelle tretendes. 
13) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Qinskupons sich 
beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen 
des Aufgebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- 
papiere FF. 1. bis 13. mit nachstehenden Modifikationen Anwendung: 
a) die im F. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der 
städtischen Schuldentilgungs = Kommission gemacht werden. Dieser 
werden alle Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der 
angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen. 
Gegen die Verfügung derselben kann Rekurs an die Regierung 
zu Düsseldorf binnen zehn Tagen eingelegt werden; 
b) das im §. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei dem 
Kreisgerichte zu Essen; 
J) die in den §9. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen erfolgen durch die unter Nr. 12. dieser Bestim- 
mungen genannten Blätter; 
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten 
achten Zinszahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koönig- 
(Nr. 7749.) 83“ lichen
	        
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