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Werden ausgelooste Obligationen nicht binnen dreißig Jahren
nach dem Fälligkeitstage zur Zahlung präsentirt, so erlischt die Zahlungs-
verpflichtung der Stadt, bis dahin sind die Nummern derselben in der
jährlichen Bekanntmachung über die späteren Ausloosungen, resp., wenn
diese wegen der Tilgung der Schuld nicht mehr stattfindet, alle drei
Jahre zu veröffentlichen.
10) Ein Gleiches, wie vorstehend unter Nr. 9. rücksichtlich der ausgeloosten
Obligationen bestimmt ist, gilt für den Fall, daß sämmtliche Obligatio-
nen Seitens der Stadt gekündigt werden.
11) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Essen mit
ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann die Stadt, wenn die Hinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben gerichtlich
verfolgt werden.
12) Die unter 2. 6. 9. 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung zu
Dösseldorf, durch die Essener Zeitung, die Cölnische Zeitung und durch
den Preußischen Staatsanzeiger. Sollte das eine oder andere dieser
Blätter eingehen, so bestimmt die Stadtverwaltung mit Genehmigung
der Regierung zu Düsseldorf ein anderes an seine Stelle tretendes.
13) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Qinskupons sich
beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen
des Aufgebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats-
papiere FF. 1. bis 13. mit nachstehenden Modifikationen Anwendung:
a) die im F. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
städtischen Schuldentilgungs = Kommission gemacht werden. Dieser
werden alle Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der
angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen.
Gegen die Verfügung derselben kann Rekurs an die Regierung
zu Düsseldorf binnen zehn Tagen eingelegt werden;
b) das im §. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei dem
Kreisgerichte zu Essen;
J) die in den §9. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen
Bekanntmachungen erfolgen durch die unter Nr. 12. dieser Bestim-
mungen genannten Blätter;
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermins soll der zehnte treten.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
andesherrliche Privilegium Höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koönig-
(Nr. 7749.) 83“ lichen