Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7750.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Oktober 1870., betreffend den Tarif, nach welchem 
das Hafengeld zu Itzehoe an der Stoer im Kreise Steinburg, Regierungs- 
bezirk Schleswig, zu entrichten ist. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 22. Oktober d. J. Mir 
vorgelegien Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Itzehoe an der Stoer im 
Kreise Steinburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Januar 1871. an bis 
auf Weiteres zu entrichten E sende Ich Ihnen von Mir vollzogen zur weiteren 
Veranlassung hierbei zurück. (Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Hauptquartier Versailles, den 28. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
, ari f, 
nach welchem 
das Hafengeld zu Itzehoe an der Stoer im Kreise Steinburg Re- 
gierungsbezirk Schleswig' vom 1. Januar 1871. an bis weiter zu 
erheben ist. 
Vom 28. Oktober 1870. 
Es wird entrichtet an Hafengeld von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 3 Lasten Tragfähigkeit und darunter, wenn sie beladen find- 
beim Einganggggg . ... gr. 
beim Ausganggggg . . .. . . ... · 
fuͤr jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: abrzeuge der vorstehend unter 1. bceichneten. Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
2) von mehr als 3 Lasten bis zu einschließlich 40 Lasten Tragfähigkeit, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einguneggeeeeet 2 Sgr., 
beim Ausganggggag .. . . . . .. 2 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einguugennaa 1 
beim Ausgageggg . . . .. . . . . 1 
für jede Last der Tragfähigkeit. 
 
	        
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