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Die Amtsverpflichtung der nach Vorschrift dieses Gesetzes zuerst gewählten
Geschworenen dauert vom Tage der Wahl bis zum Ende des Jahres 1872.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Januar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7569.) Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1869., betreffend die Verleihung des.Ex-
propriationsrechts und des Rechts zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungs-
Materialien an die Kreise Graudenz und Straßburg im Regierungsbezirk
Marienwerder für die Chaussee von Graudenz nach Straßburg.
N der von einer Aktiengesellschaft unternommene Bau der Chaussee von
Graudenz nach Straßburg, im Regierungsbezirk Marienwerder, von den Kreisen
Graudenz und Straßburg nach dem von ihnen mit der Aktiengesellschaft ge-
schlossenen Vertrage vollendet, besiehungswesse ur Unterhaltung und Verwaltung
übernommen ist, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Graudenz und Straßburg
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungs= Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 22. November 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7570.)