Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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im Preußischen Staatsgebiete belegenen Strecken dieses Eisenbahn-Komplexes 
nach Maaßgabe dieses Vertrages gleichfalls ertheilen. 
Artikel II. 
Die Braunschweigische Eisenbahngeselschat ist insoweit, als im gegen- 
wärtigen Vertrage nicht das Gegentheil bestimmt ist, bezüglich ihrer in Preußen 
belegenen Bahnstrecken den Preußischen Landesgesetzen, insbesondere dem Preußi- 
schen Eisenbahngesetze vom 3. November 1838. resp. der Allerhöchsten Verordnung 
vom 19. August 1867. und den dazu künftig ergehenden Zusätzen oder Abände- 
rungen unbeschränkt unterworfen, und hören demnach die bisher der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung bewilligten betreffenden Exemtionen insoweit auf, 
als dieselben im gegenwärtigen Vertrage nicht als fortbektehend bezeichnet sind. 
Artikel III. 
Das dem Eingangs bezeichneten Kaufvertrage anneklirte Gesellschaftsstatut 
wird, wie folgt, abgeändert: 
A. -In dem §N. 9. des Statuts, betreffend das Verhältniß der Gesellschaft 
zum Staate Braunschweig resp. Preußen werden die unter den Nummern 
8. 9. 10. 11. und 17. enthaltenen Bestimmungen aufgehoben und durch 
nachstehende, den bieherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen 
ersetzt: 
Nr. 8. Der Gesellschaft liegt ob, die Bahnen mit einem 
dem Verkehrebedürfnisse entsprechenden Betriebsmaterial auszurüsten, 
auch dieselben nebst ihrem gesammten Zubehör, insbesondere die 
zur Herstellung einer ungestörten Kommunikation errichteten An- 
stalten (Brücken, Durchlässe, Kanäle, Abzugsgräben, Dämme, 
Wegeübergänge u. s. w.), ferner die Maschinen, Wagen, Tele- 
graphen, Werkstätten und sonstigen technischen Einrichtungen jeder- 
zeit in vollkommenem, brauchbarem und ihrem Zwecke entsprechen- 
den Zustande zu erhalten. 
Zur Konstatirung der Erfüllung dieser Verbindlichkeit können 
die Bahnen durch die Staats, Aussichtsbehörden revidirt und es kann 
die Beseitigung etwa vorgefundener Mängel der Gesellschaft auf- 
gegeben oder, im Fall der Säumniß Seitens der Gesellschaft, auf 
deren Kosten angeordnet werden. 
Nr. 9. Erhöhungen der jetzigen oder künftigen Tarife, so- 
wohl für den Personen= und Güterverkehr, als für die telegraphische 
Depeschenbeförderung, bedürfen der Genehmigung der Regierung, 
welche auch das Recht hat, die Beseitigung solcher Differential- 
Tarifsätze, in denen sie eine unstatthafte Beeinträchtigung berechtigter 
Verkehreinteressen erkennt, zu verlangen. Insbesondere ist die Ge- 
sellschaft verpflichtet, Tarifermäßigungen, welche sie für Steinkohlen 
und Getreide im Transitverkehre innerhalb eines bis auf die Ent- 
fernung von 30 Meilen über die Grenzen ihres Bahnnetzes nach 
jeder Richtung hinaus sich erstreckenden Umkreises gegen ihre bis- 
heri-
	        
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