(Nr. 7751)
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herigen Tarifsätze zugesteht, auch in demjenigen direkten Verkehre zu
gewähren, welcher sich zwischen eigenen Verbandsstationen und den
im Transitverkehre begunstigten auswärtigen Stationen bewegt.
In keinem Falle darf im direkten Verkehre der Tarifsatz zwi-
schen zwei auswärtigen Stationen niedriger sein, als der Tarissatz
für denselben Artikel zwischen einer dieser beiden auswärtigen Sta-
tionen und einer zwischenliegenden eigenen Station.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Regie-
rung bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Trans-
port der um Artikel 45. der Verfassung des Norddeutschen Bundes
bezeichneten Gegenstände einzuführen.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, soweit die Herzogliche
Regierung es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf
deren Verlangen künftig mit anderen in, und ausländischen Bahn-
verwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen
durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter
Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges
Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls
von der Herzoglichen Regierung festzusetzende Vergütung zu willigen.
Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet,
auf Verlangen der Herzoglichen Regierung auf ihrer in diesem neu
einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den
niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegen-
stände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem an-
deren durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahnen einen
unter den Lokaltarif- Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten
Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke
diesen ermäßigten Tarssah auch in dem neu zu errichtenden durch-
gehenden Verkehre auf Verlangen der Herzoglichen Regierung zu-
gestehen. Sie kann sich dieser von der Herzoglichen Regierung ge-
forderten Ausdehnung der in einem anderen durchgehenden Ver-
kehre bereits unter den Lokaltarif ermäßigten Sätze nur dadurch
entziehen, daß sie letztere unverzüglich aufhebt und an deren Stelle
solche Tarifsätze einführt, in denen die Herwogliche Regierung eine
unstatthafte Beeinträchtigung berechtigter Verkehrsinteressen oder eine
unstatthafte Begünstigung einzelner Verkehrsrouten resp. Transport.
Interessenten nicht erkennt.
Bei durchgehenden Gütertransporten wird die Erhebung einer
Expeditionsgebühr für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder
die ursprüngliche Versand= noch die letzte Adreßstation an ihrer
Bahn liegt.
Die vreeichrete Verpflichtung der Gesellschaft zur Ein-
richtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor-
bezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der
anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Eor
ehre