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In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober-Auf-
sichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt (insbesondere in Fahrplan-
füngelsgenheien) werden beide Regierungen eine Verständigung unter Sich herbei-
ühren.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die im
Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer
Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung
zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden
geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer
Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressor-
tiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich
Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen
der Königlich Preußischen Regierung innerhalb des Preußischen Staatsgebiets
einen dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen
Vertretung der Bahnverwaltung gegenüber der Preußischen Regierung und den
Preußischen Behörden ermächtigt F
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung, welche von der Eisenbahn-
gesellschaft zur Bestreitung der dem Staate durch Ausübung des Aussichtsrechts
erwachsenden Kosten jährlich die Summe von 5000 Thalern erhebt, wird hiervon
jährlich den Betrag von 1200 Thalern am Jahresschlusse an Preußen in die
von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse abführen lassen.
Artikel V.
Die beiden kontrahirenden Hohen Regierungen werden über die etwa er-
forderlichen Tuesührungsbestimmungen des für die Braunschweigische Eisenbahn-
gesellschaft maaßgebenden Bahnpolizei-Reglements des Norddeurschen Bundes vom
3. Juli 1870. sich zu verständigen suchen.
Die auf Preußischem Gebiete fungirenden Bahnpolizei-Beamten sind bei
den kompetenten Königlich Preußischen Behörden auf Antrag der Bahnverwaltung
in Pflicht zu nehmen.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel VI.
Die im Preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind den
Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
ie Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenver-
bande ihres Heimathlandes nicht aus.
Artikel VII.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maaßgabe des i'3
etze