— 19 —
(Nr. 7570.) Statut füc die Friedrichsfelder Meliorationsgenossenschaft im Kreise Ortelsburg.
Vom 18. Sezember 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #9
verordnen auf Grund der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
(Gesetz- Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikel 2. des Gesetzes vom
11. Mai 1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der
Betheiligten, was folgt:
F. 1.
Um die an schädlicher Nässe leidenden, im südlichen Theile des Ortels-
burger Kreises südlich von Klein-Jeruthen gelegenen Grundstücke durch Ent. und
Bewässerung zu verbessern, werden die Besitzer dieser Grundstücke zu einer Ge-
nossenschaft unter dem Namen:
„Friedrichsfelder Meliorations-Genossenschaft“
vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Ortelsburg.
K. 2.
Dem Verbande liegt ob, den von dem Baumeister Stahlenbrecher unter
dem 26. April 1869. aufgestellten Meliorationsplan, sowie derselbe bei der
höheren Prüfung festgestellt ist, zur Ausführung zu bringen und die demgemäß
ausgeführten Anlagen zu unterhalten.
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe der
Ausführung zethweng erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Nach der Ausführung des Regulirungsplans sind die sonst nöthigen oder
zweckmäßigen neuen Entwässerungs= und Bewasserun 68 . Anlagen im Genossen-
schaftsgebiete von den speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß ihres Vortheils
auszuführen und zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß die Interessen
des Verbandes nicht gefährdet werden. Alle auf diese Anlagen bezüglichen
Streitigkeiten werden nach §. 13. endgültig durch das Schiedsgericht enlschieden.
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen.
e
Die Anlagekosten sollen durch Darlehne beschafft und die zur Verzinsung
und Amortisation derselben erforderlichen Geldmittel durch jährliche Beiträge der
Meliorationsgenossen aufgebracht werden.
Die Beiträge zur Verbandskasse sind von den Genossenschafts-Mitgliedern
nach Verhältniß des Vortheils zu leisten, welchen die gemeinsamen Anlagen den
einzelnen Grundstücken bringen.
N. 7570.) 3° Es