Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7570.) Statut füc die Friedrichsfelder Meliorationsgenossenschaft im Kreise Ortelsburg. 
Vom 18. Sezember 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #9 
verordnen auf Grund der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
(Gesetz- Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikel 2. des Gesetzes vom 
11. Mai 1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der 
Betheiligten, was folgt: 
F. 1. 
Um die an schädlicher Nässe leidenden, im südlichen Theile des Ortels- 
burger Kreises südlich von Klein-Jeruthen gelegenen Grundstücke durch Ent. und 
Bewässerung zu verbessern, werden die Besitzer dieser Grundstücke zu einer Ge- 
nossenschaft unter dem Namen: 
„Friedrichsfelder Meliorations-Genossenschaft“ 
vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Ortelsburg. 
K. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den von dem Baumeister Stahlenbrecher unter 
dem 26. April 1869. aufgestellten Meliorationsplan, sowie derselbe bei der 
höheren Prüfung festgestellt ist, zur Ausführung zu bringen und die demgemäß 
ausgeführten Anlagen zu unterhalten. 
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe der 
Ausführung zethweng erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Nach der Ausführung des Regulirungsplans sind die sonst nöthigen oder 
zweckmäßigen neuen Entwässerungs= und Bewasserun 68 . Anlagen im Genossen- 
schaftsgebiete von den speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß ihres Vortheils 
auszuführen und zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß die Interessen 
des Verbandes nicht gefährdet werden. Alle auf diese Anlagen bezüglichen 
Streitigkeiten werden nach §. 13. endgültig durch das Schiedsgericht enlschieden. 
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen. 
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Die Anlagekosten sollen durch Darlehne beschafft und die zur Verzinsung 
und Amortisation derselben erforderlichen Geldmittel durch jährliche Beiträge der 
Meliorationsgenossen aufgebracht werden. 
Die Beiträge zur Verbandskasse sind von den Genossenschafts-Mitgliedern 
nach Verhältniß des Vortheils zu leisten, welchen die gemeinsamen Anlagen den 
einzelnen Grundstücken bringen. 
N. 7570.) 3° Es
	        
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