Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7753.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Niederunger Kreises im Betrage von 30,000 Thalern III. Emission. 
Vom 2. November 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Niederunger Kreises auf dem Kreistage 
vom 16. August 1870. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch die Privilegien vom 
5. Februar 1866. (Gesetz Samml. 1866. S. 79. ff.) und vom 27. April 1868. 
(Gesetz= Samml. 1868. S 509. ff.) genehmigten Anleihen hinaus erforderlichen Geld- 
mittel im Wege einer weiteren Anleibe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange- 
nommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen u dürfen, da sich hiergegen 
weder im Inteiifse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge- 
funden hat, in Gemäßbeit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thaler = 40 Stück, 
9500. à 100 — 95 
500 à 50 — 10 
= 30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jäbrlich zu verginsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der ausgeloosten Schuldverschreibungen 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeeberrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertbeilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, obne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhindigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 2. November 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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