Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7758.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Wegeverbandes der Voigtei Hohenhameln, Amts Peine, Landdrosteibezirk 
Hildesheim, im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 2. November 1870. 
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W— Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von der Vertretung des Wegeverbandes der Voigtei Hohenhameln, 
Amts Peine, Landdrosteibezirk Hildesheim, unterm 15. November 1869. und 
5. März 1870. zur Beschleunigung des Ausbaues der Landstraßen des Wege- 
verbandsbezirks die Kontrahirung einer Anleihe beschlossen worden, wollen Wir 
auf den Antrag des gedachten Wegeverbandese zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Jinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30),000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. und der Verordnung vom 17. September 1867. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig 
Tausend Thalern, welche in Apoints von 100 Thalern nach dem anliegenden 
Schema auszufertigen, mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der 
durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1877. ab 
mit wenigstens jährlich fünf Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den amortisirten Schuldverschreibungen, innerhalb eines Zeitraums von 
14 Jahren zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
lerbenuh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 2. November 1870. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7758.) Pro-
	        
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